Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
der Freiburg International Academy gGmbH in der seit dem 01.07.2024 geltenden Fassung
§ 1 Geltungsbereich
(1) Für das Vertragsverhältnis zwischen der Freiburg International Academy gGmbH (nachfolgend FIA genannt) und dem Teilnehmer (nachfolgend TN genannt) gelten ausschließlich die nachfolgenden Teilnahmebedingungen in ihrer zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Fassung.
(2) Abweichende Bedingungen des TN erkennt die FIA nicht an, es sei denn, die FIA hat ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich zugestimmt.
§ 2 Teilnahmevoraussetzungen
(1) Der TN hat dafür Sorge zu tragen, dass er spätestens bis Beginn des jeweiligen Kurses alle entsprechenden Teilnahmevoraussetzungen erfüllt. Grundsätzlich muss der TN gegenüber der FIA vor Beginn des ersten Kurses ein abgeschlossenes Studium der Medizin, Zahnmedizin oder Pharmazie und ein gültiges Visum durch Vorlage der entsprechenden Dokumente nachweisen.
(2) Wenn der zeitlich erste Kurs des TN ein Sprachkurs ab dem Niveau A2 ist, muss der TN der FIA bis spätestens 3 Kalenderwochen vor Kursbeginn ein anerkanntes Zeugnis bzw. Zertifikat (keine Teilnahmebestätigung) zu dem vorausgehenden Sprachniveau vorlegen, jedoch vor Kursbeginn. Bei einer aus Visumsgründen kurzfristigen Einreise nach Deutschland kann der TN diese Dokumente auch noch innerhalb von 7 Kalendertagen nach Einreise in Deutschland der FIA vorlegen. Der TN muss generell das Zeugnis bzw. Zertifikat innerhalb von 7 Kalendertagen nach Erhalt an die FIA leiten. Anerkannt werden Dokumente von FIA, Telc, Goethe und ÖSD, die nicht älter als 6 Monate sind.
(3) Kann der TN kein solches Dokument vorlegen, muss er vor Kursbeginn in Räumen der FIA einen Abschlusstest zu dem vorausgehenden Niveau bestehen. Plätze für diesen Abschlusstest vergibt die FIA je nach Verfügbarkeit. Für diesen Test hat der TN im Voraus 180 EUR zu bezahlen.
(4) Falls der TN Sprachkenntnisse auf dem Niveau eines gebuchten Kurses nachweist, kann er den entsprechenden einzelnen gebuchten Sprachkurs stornieren. Dafür hat der TN pro storniertem Sprachkurs (Niveau A1 – B2) 150 EUR Stornokosten zu bezahlen. Für jeden stornierten FSP-Kurs fällt eine Stornogebühr in Höhe von 300 EUR an, bei einem stornierten KP-Kurs fällt eine Stornogebühr von 500 EUR an. Diese Kosten sind vor der Teilnahme am nachfolgenden Kurs zu bezahlen. Sollte der stornierte Kurs Teil einer Paketbuchung sein, wird dem TN nach Stornierung eines Kurses aus der Paketbuchung für den / die weiteren Kurs/e der Preis für den nicht stornierten Kurs als einzeln gebuchter Sprachkurs berechnet.
(5) Die Sprachkurse (A1 – B2) der FIA enden mit einem Abschlusstest auf dem jeweiligen Sprachniveau. Ein bestandener FIA-Abschlusstest oder ein entsprechendes Zeugnis bzw. Zertifikat (keine Teilnahmebestätigung) zu dem vorausgehenden Niveau ist Voraussetzung, um am nachfolgenden Sprachkurs teilzunehmen. Anerkannt werden Dokumente von FIA, Telc, Goethe und ÖSD. Falls der TN einen FIA-Abschlusstest nicht besteht, kann er mit 50% Rabatt auf die oben genannten anteiligen Kosten des Kurses an dem Kurs erneut teilnehmen. Die FIA bietet dem TN in diesem Falle nächstmögliche Termine für die nachfolgenden Kurse an.
(6) Fehlende persönliche Teilnahmevoraussetzungen, wie z. B. das Nichtbestehen von Sprachtests, entbinden den TN nicht von den vertraglich vereinbarten Zahlungsverpflichtungen.
§ 3 Anmeldung
(1) Der TN registriert sich mit seinen Daten im online-Bereich der FIA (www.fia-academy.de). Zur weiteren Bearbeitung und Betreuung durch die FIA hat der TN hier seine persönlichen Daten, Informationen zu seinen Kenntnissen, einen Lebenslauf, eine Kopie des Reisepasses, sein Studien-Abschlusszeugnis und eine Kopie des Visums (insofern schon vorhanden), zu hinterlegen. Zusätzlich lässt der TN der FIA seine unterschriebene Anmeldung zukommen.
Anmeldung aus dem Ausland (TN verfügt nicht über ein Visum für einen längeren Aufenthalt nach § 16f oder § 16d in Deutschland)
(2) Falls sich der TN zum Zeitpunkt der Anmeldung im Ausland befindet und nicht über ein Visum nach § 16f oder § 16d Aufenthaltsgesetz verfügt, entstehen zusätzliche Kosten für die Beratung und Bearbeitung von Anmeldungen aus dem Ausland in Höhe von 500 EUR. Dieser Betrag ist unabhängig vom Erfolg eines Visum-Antrags des TN an die FIA zu zahlen, ist nicht zurück zu erstatten und verbleibt bei der FIA. Zusätzlich ist bei Anmeldung aus dem Ausland mindestens der „Kostenanteil“ des ersten gebuchten Kurses (siehe Seite 2 der Anmeldung) vorab zu bezahlen. Der TN erhält von der FIA nach Zugang seiner Anmeldung einen PayPal-Link für die Bezahlung dieser beiden Beträge per Mail. Der TN kann via PayPal auch die gesamten Kosten der gesamten Qualifizierung bezahlen. Von PayPal erhält der TN eine automatische Bestätigung über den gezahlten Betrag. Falls der Visumsantrag des TN abgelehnt wird, erhält er von der FIA die bezahlten Kosten der Qualifizierung bzw. der Kurse zurück, nicht jedoch die Kosten für Beratung und Bearbeitungen aus dem Ausland. Voraussetzung für die Rückerstattung ist die Vorlage einer schriftlichen Ablehnung des Visums-Antrags bei der FIA.
(3) Nach Eingang der PayPal-Zahlung erhält der TN von der FIA eine Anmeldebestätigung zur vom TN gewünschten Qualifizierung per Mail. Damit ist der Vertrag über die Qualifizierung zustande gekommen.
(4) Falls der TN für die Beantragung eines deutschen Visums einen Nachweis für die Bezahlung der gesamten Kosten der Qualifizierung benötigt, stellt die FIA diesen Nachweis auf Anfrage und nach dem entsprechenden Geldeingang bei der FIA aus.
(5) Sobald der TN ein Visum für Deutschland erhalten hat, ist er verpflichtet, das Visum unverzüglich an die FIA zu mailen. FIA nimmt daraufhin Kontakt mit dem TN auf und vereinbart den Ort und den Zeitpunkt seiner Teilnahme an den gebuchten Kursen endgültig. Bis zu diesem Zeitpunkt nimmt der TN keine endgültige Buchung von Reisen oder Unterkünften in Deutschland vor. Falls der TN das Visum später als 6 Wochen vor dem ersten gebuchten Kurstermin an die FIA sendet, hat er keinen Anspruch auf einen Kursplatz zu seinem Wunschtermin und an seinem Wunschort. Die FIA ist in diesem Fall berechtigt, dem TN einen Kursplatz zu einem nachfolgenden Kurstermin und / oder an einem anderen Kursort zuzuweisen. Für diese Umbuchung entstehen keine Kosten für den TN. Alle weiteren vertraglichen Verpflichtungen bleiben hierdurch unberührt.
Anmeldung aus dem Inland (TN verfügt über ein Visum für einen längeren Aufenthalt in Deutschland)
(6) Falls sich der TN zum Zeitpunkt der Anmeldung mit einem gültigen Visum in Deutschland befindet, hat der TN der FIA dieses Visum zusammen mit den Anmeldeunterlagen nach Abs. 1 zu mailen. Nach der Anmeldung des TN bei der FIA mailt die FIA bei entsprechender Verfügbarkeit dem TN eine Anmeldebestätigung für die gewünschte Qualifizierung mit Angabe der von ihm gewünschten Kursen an den gewünschten Orten zu den gewünschten Terminen.
(7) Unabhängig vom weiteren Aufenthaltsstatus des Teilnehmers kann dieser nicht mehr von seinem Lehrgangsvertrag zurücktreten.
(8) Falls der TN einen Nachweis für die Bezahlung der gesamten Kosten der Qualifizierung benötigt, stellt FIA diesen Nachweis auf Anfrage und nach dem entsprechenden Geldeingang bei der FIA aus.
§ 4 Inhalt und Umfang der Kurse der Qualifizierung als Leistung der FIA
(1) Die einzelnen Kurse der Qualifizierung werden anhand der im Lehrplan festgelegten Lehreinheiten umgesetzt. Lehrmaterialien, wie FIA-Skripte oder von der FIA definierte Fachbücher, werden zur Verfügung gestellt. Ergänzende Materialien wie z. B. PC-Ausstattungen, Arztkittel, andere Fachbücher oder medizinische Geräte werden von der FIA nicht gestellt.
(2) Die Anzahl der Unterrichtseinheiten (UE, siehe Seiten 1 und 2 der Anmeldung) bei allen FIA-Kursen basiert auf der Annahme, dass mindestens 16 TN und maximal 30 TN am Kurs teilnehmen. Da bei kleineren Gruppengrößen der Unterricht intensiver ist, ist die FIA berechtigt, bei kleineren Gruppengrößen eine entsprechend reduzierte Anzahl an Unterrichtseinheiten zu halten. Die FIA ist berechtigt, bei den Kursen
- bei maximal 12 TN nur 75% der genannten Unterrichtseinheiten zu halten
- bei maximal 8 TN nur 50% der genannten Unterrichtseinheiten zu halten
- bei maximal 4 TN nur 25% der genannten Unterrichtseinheiten zu halten.
Im Falle reduzierter Gruppengrößen und reduzierter Unterrichtseinheiten können die Kurse an einzelne Wochentagen, in den Abendstunden bis 21.00 Uhr oder am Wochenende stattfinden. Die vertraglichen Verpflichtungen des TN, auch hinsichtlich der Bezahlung, bleiben bestehen.
§ 5 Ort, Dauer und Termine der Kurse der Qualifizierung
Ort, Beginn und Ende der jeweiligen Kurse der Qualifizierung werden auf der Website der FIA veröffentlicht. Der TN wird über die genauen Details zu seinen gebuchten Kursen individuell informiert. An gesetzlichen Feiertagen fällt der Kurs aus und wird nicht nachgeholt.
§ 6 Kosten und Zahlungsoptionen
(1) Für die jeweiligen Qualifizierungen gelten die im Lehrgangsvertrag vertraglich vereinbarten Kosten und Bedingungen.
(2) Die jeweiligen Kosten sind vor Beginn der Qualifizierung bzw. vor Beginn der einzelnen Kurse fällig und zu bezahlen (Zahlungseingang bei FIA). Der TN erhält von der FIA nach der Anmeldebestätigung entsprechende Rechnungen, aus denen die Fälligkeitstermine der Kosten hervorgeht. Wenn der fällige Kursbeitrag bei Kursbeginn nicht bei der FIA eingegangen ist, kann der TN an der Qualifizierung nicht teilnehmen und wird kostenpflichtig auf den nächsten Kurs am gewünschten Kursort umgebucht.
(2.1) Die Abrechnung der Kurse erfolgt zunächst auf Grundlage des Preises per Einzelbuchung. Sollte der Teilnehmer keine Förderung erhalten, bekommt dieser eine entsprechende Gutschrift zur Anrechnung auf seine offenen Kurskosten in Höhe der Differenz zum Paketpreis für Selbstzahler.
(2.2) Paketpreise gelten ausschließlich für Selbstzahler.
(3) Alternativ besteht die Möglichkeit, für die Gesamtkosten der Qualifizierung eine Ratenzahlung zu vereinbaren. Über die vertraglich vereinbarten Zahlungsmodalitäten wird eine zusätzliche Ratenzahlungsvereinbarung geschlossen.
(4) Falls der TN im Falle einer Ratenzahlungsvereinbarung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, kann die FIA ihn nach Mahnung von der Kursteilnahme tageweise oder ganz ausschließen. Dies entbindet ihn nicht von seinen vertraglichen Zahlungsverpflichtungen.
§ 7 Rücktritt und Umbuchung des Teilnehmers
(1) Nach dem Abschluss des Vertrags über die Qualifizierung kann der TN nicht mehr, auch nicht teilweise oder tageweise, von einzelnen Kursen oder der gesamten Qualifizierung zurücktreten.
(2.1) Für TN, die sich bei Anmeldung im Ausland befinden und ihr Visum für Deutschland noch nicht erhalten haben, sind Umbuchungen auf spätere Kurse kostenfrei möglich. Nach Erhalt des Visums für Deutschland fallen für jede Umbuchung eines einzelnen Kurses Kosten in Höhe von 100 EUR an. Die Bezahlung des einzelnen Kurses ist entsprechend zum Zeitpunkt der ersten Kursanmeldung fällig. Der TN hat den umgebuchten Kurs innerhalb von 2 Jahren nach der ersten Umbuchung bei der FIA zu belegen. Anschließend verfällt der Anspruch auf die Teilnahme. Die Zahlungsverpflichtung des TN für den Kurs bleibt bestehen. Da die Vergabe von Kursplätzen in der Reihenfolge der Anmeldung erfolgt, behält sich die FIA vor, zunächst die Verfügbarkeit bei Umbuchungswünschen zu prüfen. Umbuchungen bedürfen der Schriftform.
(2.2) Für TN, die sich bei Anmeldung im Inland befinden fallen für jede Umbuchung eines einzelnen Kurses Kosten in Höhe von 100 EUR an. Diese Kosten sind bei Umbuchung des Kurses fällig. Der TN hat die umgebuchten Kurse innerhalb von 2 Jahren nach der ersten Umbuchung bei der FIA zu belegen. Anschließend verfällt der Anspruch auf die Teilnahme. Die Zahlungsverpflichtung des TN für den gesamten Kurs bleibt bestehen. Da die Vergabe von Kursplätzen in der Reihenfolge der Anmeldung erfolgt, behält sich die FIA vor, zunächst die Verfügbarkeit bei Umbuchungswünschen zu prüfen. Umbuchungen bedürfen der Schriftform.
(3) Vor jeden Kurs werden die Teilnehmer an Ihren Kursbeginn erinnert und um verbindliche Rückmeldung zur Kursteilnahme gebeten. Sollte diese Rückmeldung nicht erfolgen, wird der Kurstermin um einen Zyklus verschoben. Die Rechnungsstellung bleibt hiervon unberührt. Diese erfolgt jeweils rechtzeitig vor Beginn eines jeden Kurses, so dass der TN die Kursgebühr rechtzeitig vor Beginn des Kurses bezahlen kann.
(4) Weitere Rücktritts- oder Widerrufsrechte, gleich aus welchem Rechtsgrund, bestehen für den TN nicht.
§ 8 Absage und Programmänderungen von Kursen und Qualifizierungen
(1) Die FIA ist berechtigt, Kurse aus wichtigem Grund, etwa bei zu geringer Teilnehmerzahl, Ausfall von Lehrkräften oder höherer Gewalt, abzusagen. Im Falle einer zu geringen Teilnehmerzahl erfolgt die Absage nicht später als 1 Woche vor Beginn des Kurses. Die FIA behält sich Änderungen des Inhalts eines Kurses vor, soweit der Gesamtcharakter des Kurses hierdurch nicht wesentlich geändert wird. Wechsel von vorgesehenen Lehrkräften, Präsenz in einen Onlinekurs, unwesentliche Änderungen im Kursablauf wie eine geringe Verschiebung des Kursbeginns oder geänderte Terminierung einzelner Unterrichtseinheiten oder eine zumutbare Verlegung des Veranstaltungsortes berechtigen den TN nicht zu einer Zahlungsminderung oder zum Rücktritt vom Vertrag.
(2) Muss ein Kurs seitens der FIA abgesagt werden, hat der TN die Möglichkeit, den abgesagten Kurs und die nachfolgenden gebuchten Kurse mit 20% Nachlass kostenfrei auf einen späteren Termin umzubuchen. Falls der TN dieses Angebot zur rabattierten Umbuchung nicht nutzen möchte, storniert die FIA seine Anmeldungen für den abgesagten Kurs und die nachfolgenden Kurse. Bezahlte Kosten für die betreffenden Kurse werden dem TN erstattet bzw. werden die entsprechenden Rechnungen storniert.
(3) Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen, soweit nicht ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten der gesetzlichen Vertretung, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen der FIA vorliegt. Im Übrigen gilt § 14.
§ 9 Urheberrecht
Die dem TN durch die FIA für die Kurse zur Verfügung gestellten Arbeitsunterlagen sind urheberrechtlich geschützt und dürfen nicht, auch nicht auszugsweise, ohne schriftliche Einwilligung der FIA und des Autors vervielfältigt, gewerblich genutzt oder an Dritte weitergegeben werden. Die FIA übernimmt keine Haftung für den Inhalt der Vorträge im Kurs oder der begleitenden Arbeitsunterlagen sofern kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden der FIA oder eines Ihrer Erfüllungsgehilfen vorliegt. Im Übrigen gilt § 14.
§ 10 Datenschutz
(1) Die der FIA übermittelten personenbezogenen Daten werden maschinell zur Abwicklung der Buchung und der Durchführung der Qualifizierung bzw. der Kurse und zur Unterrichtung der TN über weitere Veranstaltungen und Angebote der FIA verarbeitet. Darüber hinaus werden personenbezogene Daten der TN z.B. über in den Kursräumen ausliegende Unterschriftenlisten den Lehrkräften und den anderen TN zugänglich gemacht. Personenbezogene Daten der TN werden auch an das mit dem Postversand beauftragte Unternehmen übermittelt.
(2) Ausführliche Hinweise zum Thema Datenschutz und der Verarbeitung der personenbezogenen Daten der TN finden sich auf der FIA-Website unter „Datenschutz“.
§ 11 Kündigung
(1) Der Vertrag über die Qualifizierung ist ordentlich nicht kündbar. § 627 BGB findet keine Anwendung.
(2) Das Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund gem. § 626 BGB bleibt unberührt.
(3) Die Kündigung bedarf der Textform gem. § 126 b BGB und ist gegenüber der FIA zu erklären.
§ 12 Pflichten des Teilnehmers
(1) Um ein Abschluss-Zertifikat zu erhalten, muss der TN an mindestens 80% der Unterrichtseinheiten teilnehmen.
(2) Der TN hat vor Besuch der FIA-Kurse eine private Haftpflichtversicherung abzuschließen. Auf Verlangen der FIA hat er diese vorzulegen.
(3) Der TN hat die jeweils geltende Hausordnung einzuhalten. Diese hängt in den FIA-Schulungsräumen aus.
(4) Der TN verpflichtet sich, im Rahmen der Qualifizierung bzw. der Kurse keine Fotos, Ton- oder Filmaufnahmen anzufertigen.
(5) Der TN hat der FIA eine Kopie seines Defizitbescheids, des C1-Fachsprach-Zertifikats sowie der deutschen Approbationsurkunde spätestens 2 Wochen nach Erhalt zukommen zu lassen.
(6) Der TN hat in bis zu vier Statusabfragen von der FIA Auskunft über seine erhaltenen Prüfungstermine für die Fachsprachprüfung und die Kenntnisprüfung und seine Prüfungserfolge sowie die Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit in Deutschland zu geben.
(7) Die FIA ist berechtigt, den TN bei Verstößen gegen seine Pflichten nach Abmahnung tageweise von der Kursteilnahme ausschließen. Bei wiederholten oder schwerwiegenden Verstößen des TN gegen seine Pflichten kann die FIA nach Abmahnung den TN ganz von der Kursteilnahme ausschließen. Die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen des TN bleiben davon unberührt.
§ 13 Prüfungen, Zeugnisse und Teilnahmebescheinigungen
(1) An Zeugnissen über bestandene Prüfungen und an Teilnahmebescheinigungen steht der FIA bis zur vollständigen Bezahlung fälliger Kosten ein Zurückbehaltungsrecht gem. § 273 BGB zu.
(2) Die Abnahme von Prüfungen durch die FIA wird durch Prüfungsordnungen geregelt.
§ 14 Haftung und Aufrechnung
(1) Schadensersatzansprüche des TN können gegenüber der FIA nur geltend gemacht werden, wenn sie auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten der FIA, ihrer gesetzlichen Vertreter oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen. Unberührt hiervon bleibt der Anspruch des TN auf Schadenersatz wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der FIA, ihrer gesetzlichen Vertreter oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen.
(2) Der TN kann gegenüber Kostenforderungen der FIA nur aufrechnen, wenn seine Forderung unbestritten und rechtskräftig festgestellt ist.