Übersicht der Visa-Arten zur Berufsanerkennung

Hier finden Sie eine Übersicht der relevanten Visa-Arten im Prozess der beruflichen Anerkennung in Deutschland vom Spracherwerb bis zur eingeschränkten Berufserlaubnis.

Wichtiger Hinweis: Es ist unser Anliegen, die Inhalte unserer Informationen stets inhaltlich richtig und aktuell zu halten. Da sich die Gegebenheiten bei den einzelnen Botschaften oder Konsulaten in Einzelheiten voneinander unterscheiden, ist es jedoch unerlässlich, dass Sie die Informationen für Ihre persönliche Situation auf der Webseite der für Sie zuständigen Botschaft verifizieren und ergänzen oder dort persönlich erfragen.

Welches Visum brauche ich?

In diesem Video erklärt Dr. Ben welche Visa-Arten für ausländische Gesundheitsfachkräfte relevant sind, wenn sie ein Visum für ihre berufliche Anerkennung in Deutschland beantragen wollen.

Visum zum Spracherwerb (§16f)

Voraussetzungen:

  • Lebensunterhalt muss mindestens für 1 Jahr gesichert sein (Sperrkonto)
  • Anmeldebestätigung der FIA
  • Eingangsbestätigung der Approbationsbehörde ist von Vorteil.
  • Ein Anerkennungsbescheid ist nicht erforderlich.
  • Je nach Ausländerbehörde muss die Zahlung der Kurse (mindestens der erste Kurs) und / oder eine Ratenvereinbarung gezeigt werden.
  • Weitere Unterlagen finden Sie auf den jeweiligen Internetseiten der deutschen Botschaften / Konsulate (Merkblätter Sprachkurs).
     

Bedingungen:

  • Ihr Sprachkurs muss 20 Wochenstunden umfassen.
  • Ihr Sprachaufenthalt darf 12 Monate nicht überschreiten.

Sie können nach den Sprachkursen den Aufenthaltszweck wechseln, z. B. zu §16d.

Visum zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikation (§16d)

Voraussetzungen:

  • Der Lebensunterhalt muss für die Zeit des Aufenthaltes gesichert sein (Sperrkonto).
  • Ein Anerkennungsbescheid der Approbationsbehörde ist erforderlich.
  • Ab B1-Niveau möglich. Die erforderlichen Unterlagen finden Sie auf den jeweiligen Internetseiten der deutschen Botschaften (Merkblätter Anerkennung).
     

Bedingungen:

  • Ihr Aufenthalt darf 24 Monate nicht überschreiten, in Ausnahmefällen 36 Monate.
  • Es sind 20 Stunden Nebenbeschäftigung pro Woche möglich (nicht als Arzt, Zahnarzt, Apotheker). Steht die Berufstätigkeit in Zusammenhang mit der medizinischen Tätigkeit und liegt ein konkretes Arbeitsangebot für eine spätere Beschäftigung nach der Approbationsanerkennung vor, kann zeitlich unbeschränkt gearbeitet werden. (Diese Information ist allgemein, die Ausländerbehörde kann davon abweichende Einzelfallentscheidungen treffen.)

Nach der Approbation: Arbeitssuche für maximal 1 Jahr möglich (Wechsel auf Visum zur Arbeitsplatzsuche, §20 Abs. 3 Nr. 4)

Wechsel von Visum §16f zu Aufenthaltserlaubnis §16d

Wenn Sie in Deutschland sind, können Sie das Visum §16f zur Aufenthaltserlaubnis §16d wechseln.
 

Voraussetzungen:

  • Sie müssen dafür den Anerkennungsbescheid haben.
  • Sie müssen Ihre Sprachkenntnisse mit B2 abgeschlossen haben.
  • Der Lebensunterhalt muss gesichert sein.

Wechsel von Visum §16d zu Visum §20 Abs. 3 Nr. 4

Voraussetzungen:

  • Sie müssen eine Arbeitsplatzzusage für die (eingeschränkte) Berufserlaubnis haben.
  • Sie müssen die Berufserlaubnis bei der zuständigen Approbationsbehörde beantragen.
  • Der Lebensunterhalt muss gesichert sein.
Übersicht der Visa-Arten
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